1. Das Bestehen der 10. Jahrgangsstufe schließt einen mittleren Schulabschluss (MSA) mit ein. Damit ist nicht nur der Eintritt in die Qualifikationsphase am Gymnasium möglich, sondern auch der uneingeschränkte Übertritt an eine Fachoberschule (FOS), wo man nach der 12. Klasse die Fachhochschulreife und nach der 13. Klasse die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erreichen kann. Der Anmeldetermin (27.02. bis 10.03.2023) muss eingehalten werden, da spätere Anmeldungen keine Berücksichtigung mehr finden, wohl aber eine Abmeldung möglich ist. Der Anmeldetermin muss auch dann eingehalten werden, wenn der MSA über die Besondere Prüfung (siehe 2) erreicht wird.
  2. Schüler der 10. Jgst., die das Klassenziel mit höchstens 2x Note 5 oder 1x Note 6 nicht erreichen , können im unmittelbaren Anschluss an die 10. Jgst. die Besondere Prüfung (BP) ablegen (§ 67 GSO). Die BP findet iin der letzten Woche der Sommerferien am Gymnasium statt und umfasst schriftliche Prüfungen in D/M/1. od. 2. Fremdsprache. Mit mind. 3x Note 4 oder den Noten 3/4/5 wird der MSA erworben. Ein Notendurchschnitt von mind. 3,5 berechtigt zum Eintritt in die 11. Klasse der FOS (Anmeldung siehe 1), nicht aber in die 11. Klasse Gymnasium! Die Anmeldung zur BP muss bis spätestens eine Woche nach Erhalt des Jahreszeugnisses erfolgen. Eine Wiederholung der BP ist bei erneutem Besuch der 10. Jgst. und erneutem Erreichen der Voraussetzungen einmal möglich.
  3. Schüler der 10. Jgst., die das Klassenziel mit  höchstens 1x Note 6 oder 2x Note 5 in den Vorrückungsfächern (darunter nur ein Kernfach!) nicht erreichen, kann nach § 31 GSO das Vorrücken auf Probe in die 11. Klasse gestattet werden. Sie erlangen dann erst mit dem Bestehen der Probezeit in der 11. Klasse (Termin 15. Dezember) einen MSA. Das Vorrücken auf Probe wird ausschließlich dann gewährt, wenn erwartet werden kann, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
  4. Bei höchstens 1x Note 6 bzw. 2x Note 5 in Vorrückungsfächern kann in der 10. Jgst. Notenausgleich gewährt werden (§ 32 GSO). Voraussetzung hierfür ist die Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur mit Kernfächern ausgeglichen werden können. Notenausgleich ist auch bei mind. 3 x Note 3 in Kernfächern möglich. Bei der Entscheidung, ob Notenausgleich gewährt wird, kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
  5. Gefährdete Schüler der 10. Jgst., insbesondere solche, die wegen einer Wiederholung der 9. oder 10. Klasse nicht ein weiteres Mal wiederholen dürfen, sollten überlegen, ob sie als Externe an der Quali-Prüfung an der Mittelschule (§ 28 MSO) (Anmeldeschluss: 1. März; späterer Rücktritt möglich). Dadurch lässt sich ein Schulabschluss erwerben, auf den man später aufbauen kann, um noch einen Mittleren Schulabschluss zu erreichen. Denn ohne Bestehen der 10. Klasse verfügt man „nur“ über einen erfolgreichen Mittelschulabschluss